Jährlich nimmt eine Vielzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte eine kurzfristige Beschäftigung in deutschen landwirtschaftlichen Unternehmen auf.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Das bedeutet, wenn eine der beiden Optionen zutrifft, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Sollten entgegen den Erwartungen die Zeitgrenzen überschritten werden, tritt vom Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, volle Sozialversicherungspflicht ein.
Eine Beschäftigung ist nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als 450 Euro/Monat beträgt. Berufsmäßigkeit wird unterstellt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
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